Beide Parteien verpflichten sich, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz einzuhalten und diese Pflicht auch ihren Mitarbeitern, Hilfspersonen und beigezogenen Dritten zu überbinden. Des Weiteren verpflichten beide Parteien sich selbst, ihre Mitarbeiter, andere Hilfspersonen und beigezogene Dritte, alle nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sie in Zusammenhang mit der Erfüllung von Verträgen erhalten oder erfahren, streng vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien zeitlich unbefristet.
Als Informatiker unterstehen die Mitarbeiter der Exxas einem strengen Berufsgeheimnis und unterliegen der Schweigepflicht. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Exxas erfahren die Mitarbeiter von besonders sensiblen Informationen und erhalten Zugang zu höchstvertraulichen Daten.
Dazu gehören zum Beispiel Patientendaten von Ärzten (Arztgeheimnis), Daten von Klienten von Rechtsanwälten (Anwaltsgeheimnis), Personalinformationen und Kunden- /Finanzinformationen von Finanzinstitutionen (Bankgeheimnis). Exxas hat alle ihre Mitarbeitenden und Subunternehmern zur Geheimhaltung und zum Berufsgeheimnis verpflichtet. Ohne Zustimmung dürfen Informationen und Daten keinem Dritten, auch nicht Verwandten oder Lebens- bzw. Ehepartnern, mitgeteilt werden. Diese Geheimhaltungspflicht erstreckt sich unter anderem auch auf die Namen der Kunden. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch fort, wenn die Mitarbeiter nicht mehr für Exxas tätig sind. Die Verletzung der Schweigepflicht ist vom Gesetz unter Strafe gestellt und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich geheime Informationen oder Daten offenbart, die er in seiner Eigenschaft als Angestellter erhalten hat oder Zugang gegeben wurde. Wer fahrlässig Geheimnisse offenbart, wird mit Busse bis zu 250\'000.- Franken bestraft.
Sollte ein Kunde einem Berufsgeheimnis (Bsp. Anwalt, Arzt, Treuhänder) und/oder dem Bankgeheimnis unterstehen, ist dieser verpflichtet, seinen Angestellten diese Geheimhaltung zu übertragen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde besonders schützenswerte Informationen und Daten speichert, verarbeitet und aufbewahrt.